Baumit Dichtungsschlämme DS 26 Flex 20 Kg

Produkt-ID: BM-0525005

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incl. 19% USt. zzgl. Liefer- und Versandkosten
Packung enthält 20 kg
1 kg entsprechen 5,58 EUR
Gewicht: 21 kg
Sack


Baumit DichtungsSchlämme DS 26 Flex
Einkomponentige, flexible mineralische Dichtungsschlämme (MDS).

Anwendung
Rissüberbrückende Dichtschlämme zur flexiblen Feuchtigkeitsschutzabdichtung
im Sockelbereich bei Putzsystemen.
Einsetzbar als Bauwerksabdichtung gemäß DIN 18533 und dem allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis.
Im Streich-, Spritz-, Roll- oder Spachtelverfahren verarbeitbar.

Eigenschaften
Geprüft nach Prüfgrundsätzen mit allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis.
Maschinengängige (spritzfähige) Dichtschlämme.
Rissfrei aushärtend.
Beständig gegen betonaggressive Einflüsse nach DIN 4030.
Nach der Erhärtung wassersperrend, dampfdiffusionsoffen, rissüberbrückend,
alterungs-, witterungs- und frostbeständig.

Ergiebigkeit/Verbrauch
Wasserbedarf: 4,0 – 5,0 l/Sack bei streichfähiger Konsistenz
3,5 – 4,0 l/Sack bei spachtelfähiger Konsistenz
Ergiebigkeit: ca. 8 qm/Sack bei 2 mm Nassschichtstärke
Materialverbrauch pro qm: ca. 1,2 kg/qm/mm
Mindestauftragsdicke: (Putzabdichtung) 1,0 mm Trockenschichtdicke, 2-maliger Auftrag

Technische Daten
Zulassung: ABP: Prüfzeugnis Nummer: P-5342/082/08
Haftzugfestigkeit auf Beton: ≥ 1 N/qmm
Baustoffklasse: B2, normalentflammbar nach DIN 4102-1
µ-Wert: ca. 500
sd-Wert (bei 2 mm): ca. 1 m
Reifezeit: 3 Minuten
Verarbeitungszeit: ca. 1 Stunde
Überarbeitbar nach: ca. 3 Stunden bei + 20 °C und 50 % rel. LF
Belegbar nach: ca. 1 Tag
Wasserbelastbar nach: mindestens 7 Tagen

Produktinformation

Farbe
grau

Lieferform:
1 Sack a 20 kg

Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

KennzeichnungselementeKennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogram
GHS05
GHS07
Signalwort:
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Portlandzementklinker (grau)
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise
P102Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P280Schutzhandschuhe / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P261Einatmen von Staub vermeiden.
P271Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P315Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P302+P352BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen.
P332+P313Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P304+P340BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmungsorgen.
P312Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P362+P364Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P501Inhalt/Behälter gemäß lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Abfallverwertung zuführen.
Sonstige Gefahren
Aus dem trockenen Gemisch entstehender Staub kann die Atemwege reizen. Wiederholtes Einatmengrößerer Staubmengen erhöht das Risiko für Erkrankungen der Lunge. Das Produkt reagiert mitFeuchtigkeit stark alkalisch. Das mit Wasser versetzte Produkt kann bei längerem Kontakt (z.B. Knien imfeuchten Mörtel) ernste Hautschäden hervorrufen. Das Gemisch ist chromatarm, da der Gehalt an sensibilisierendem Chrom(VI) durch Zusätze unter0,0002% im Zementanteil des verwendungsfähigen Produktes abgesenkt ist. Daher besteht keineGefahr der Sensibilisierung durch Chromat. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Chromatreduktion istdie sachgerechte trockene Lagerung und die Beachtung der maximalen Lagerdauer. Das Produkt ist schwach wassergefährdend.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehrpersistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 werden nicht erfüllt.