PCI Polyfix plus L 24 x 20kg Schnell-Zement-Mörtel

Produkt-ID: 50458059

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892,55 EUR

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5 Palette je 856,85 EUR
incl. 19% USt. zzgl. Liefer- und Versandkosten
Packung enthält 480 kg
1 kg entsprechen 1,86 EUR
Gewicht: 520 kg
Palette


PCI Polyfix® plus L
Schnell-Zement-Mörtel zur Schnellmontage im Hoch- und Tiefbau

Gelistet als Versetzmörtel beim Tiefbauamt Graubünden.

Anwendungsbereiche
Als Dichtungs-/Hohlkehlenmörtel.
Zum Setzen von Schachtringen und -abdeckungen.
Zum Ausbilden von dichten Hohlkehlen, Schachtgerinnen, Bermen und Banketten.
Zum Verschließen von Durchbrüchen.
Zum Nachverfugen von Kanalklinker.
Zur Abmauerung in Kanälen.
Zum Verankern und Befestigen von Stahlteilen, Bolzen und Steigbügeln Universell für den Abwasser- und Trinkwasserbereich, sowie Straßenbau einsetzbar.
Für Schichtdicken von 5 bis 50 mm, verschnitten bis 100 mm.

Produkteigenschaften
Schnell abbindend, rissfrei ausgehärtet:
PCI Polyfix plus L nach ca. 25 Minuten
Befahrbar nach ca. 2 Stunden.
Leicht und geschmeidig zeitsparend zu verarbeiten, durch exzellente Standfestigkeit kein Stützkeil nötig.
Händisch und maschinell anzumischen.
Keine Grundierung oder Haftbrücke nötig.
Hohe Druck- und Biegezugfestigkeit, sichere und tragfähige Verankerungen.
Wasserfest, witterungs-, frost- und tausalzbeständig, universell innen und außen einsetzbar.
Sulfatbeständig.
Dauerhaft beständig gegen starken chemischen Angriff der Expositionsklasse XWW3 nach DIN 19573 (geprüft bei ph 4,0).
Chloridfrei, verursacht keine Korrosion an Stahl.
Abriebbeständig, erfüllt die Anforderungen als WW-Fugenmörtel nach DIN 19573.
Betongrau nach dem Aushärten.
Wasserdicht ab 10 mm Schichtdicke bis 5 m Wassersäule.
Wasserdichter Dichtungs-/Hohlkehlenmörtel nach DIN 18533
Für den Trinkwasserbereich mit amtlichem Prüfzeugnis nach DVGW-Arbeitsblatt W 347/W 270
Zertifiziert nach EN 1504-3 Klasse R3.

Farbe:
grau

Produktinformation

Lieferform:
24 Eimer a 20 kg

Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen.
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 3, Atmungssystem
H335: Kann die Atemwege reizen.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008

Gefahrenpiktogramme : GHS05 und GHS07
Signalwort : Gefahr
Gefahrenhinweise :
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise :
Prävention:

P261 Einatmen von Staub vermeiden.
P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
Reaktion:
P304 + P340 + P312 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen.
P305 + P351 + P338 + P310 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen.
Lagerung:
P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Zement, Portland-, Chemikalien
Calciumdihydroxid
Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die
keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden
Gefahren beitragen können.