PCI Nanocret FC 25 kg Fein-Betonspachtel

Produkt-ID: 50253082

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Packung enthält 25 kg
1 kg entsprechen 2,13 EUR
Gewicht: 25 kg
Sack


PCI Nanocret® FC
Faserverstärkter Betonspachtel für Wand und Decke

Feinspachtel des PCI Peciment-II-Systems geprüft nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen. Mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis.Gelistet als Instandsetzungsmörtel nach ÖBV

Anwendungsbereiche:
Für innen und außen.
Für Wand und Decke.
Zum Ausbessern von Kiesnestern, Schließen von Lunkern.
Zum Überspachteln von Mauerwerk und Zementputz.
Als Betonspachtel auf Beton, Sicht- und Porenbeton.
Zum Ausgleich unebener Wandflächen vor dem Verlegen von Fliesen und Platten.
Als Ausgleichsmörtel im Schwimmbecken.
Feinspachtel nach der Betoninstandsetzung mit PCI Peciment 50 an senkrechten und nicht begangenen Sichtbetonflächen im Ingenieur- und Brückenbau gemäß ZTV-ING für den Anwendungsfall PCC II: Nicht befahrene Flächen, dynamisch beansprucht (z. B. Brückenuntersichten).
Als Feinspachtel für OS 4 oder OS 5a Beschichtungen gemäß DAfStb
Für Schichtdicken von 1 bis 10 mm.

Produkteigenschaften:
Spannungsarm aushärtend.
Wasserfest, witterungs- und frosttausalz-beständig, universell innen und außen einsetzbar.
Nach Wasserzugabe plastisch und geschmeidig, leicht zu verarbeiten.
Schnell abbindend, dennoch ca. 45 Minuten Verarbeitungszeit.
Feinkörnige Oberfläche, dadurch kein Überstreichen erforderlich.
Maschinell und manuell verarbeitbar.
Geprüft nach DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen.
Geeignet für Expositionsklassen X0 und XF1-4, wie in EN 206 beschrieben.
Zertifiziert nach EN 1504-3 R2.

Farbe:
grau

Produktinformation

Lieferformen:
1 Sack a 25 kg

Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 H315: Verursacht Hautreizungen.
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 H318: Verursacht schwere Augenschäden.
Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 3, Atmungssystem
H335: Kann die Atemwege reizen.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Gefahrenpiktogramme :
GHS05, GHS07
Signalwort : Gefahr
Gefahrenhinweise :
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H335 Kann die Atemwege reizen.
Sicherheitshinweise:
Prävention:
P261 Einatmen von Staub vermeiden.
P264 Nach Gebrauch Haut gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
Reaktion:
P304 + P340 + P312 BEI EINATMEN: Die Person an die
frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Bei
Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen.
P305 + P351 + P338 + P310 BEI KONTAKT MIT DEN
AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt anrufen.
Lagerung:
P403 + P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Zement, Portland-, Chemikalien
Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und
sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
Umweltbezogene Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Toxikologische Angaben: Der Stoff/dieses Gemisch enthält keine Bestandteile, die gemäß
REACH Artikel 57(f) oder der delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der
delegierten Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission in Mengen von 0,1 % oder mehr endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen.
Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die
keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden
Gefahren beitragen können.