Baumit Pflasterfugenmörtel PFM 25 Kg Grau

Produkt-ID: BM-0535380

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Gewicht: 25 kg
Sack


Baumit Pflasterfugenmörtel PFM
Zement-Pflasterfugenmörtel für Natursteinpflaster und Betonwerkstein

Plastisch und schlämmbar
Witterungs-, frost-, tausalzbeständig
ZTV-konform im System

Produkt
Trass-Zementmörtel zum Verfugen von Pflastersteinen und Platten aus Natur- und Betonwerkstein. Für Nutzungsklasse N1 bis N3 bei
Bettungstyp I und II nach ZTV Wegebau.

Zusammensetzung
Gesteinskörnung, Zement, Trass sowie Zusätze zur besseren Verarbeitung.

Eigenschaften
Verschlämmbarer bzw. fließfähiger Fugenmörtel mit guter Untergrundhaftung, vorzugsweise zum Einschlämmen von Pflastersteinen.
Nach der Erhärtung witterungs- und frostbeständig, stoß- und kratzfest.
Vermindert die Ausblühneigung durch Trasszusätze.
Nicht drainfähig.

Anwendung
Grauer Pflasterfugenmörtel zum Verfugen von Pflastersteinen und Platten aus Natur- und Betonwerkstein im Innen- und Außenbereich.
Geeignet für Wege, Flächen und Terrassen außerhalb des öffentlichen Raums, also auf privaten Grundstücken, Gärten etc. zur
Nutzung durch Fußgänger, PKW und gelegentliche LKW-Befahrung (bis 20 t zulässiges Gesamtgewicht, ≤ 5 t Radlast).
Einsetzbar bei Bettungstyp I und II nach ZTV Wegebau.
Geprüft nach den Vorgaben der ZTV Wegebau, für die Nutzungsklassen N1 bis N3.

Technische Daten
Nutzungsklasse: N1 (Fußwege), N2 (PKW-Befahrung), N3 (PKW- und
gelegentliche LKW-Befahrung bis 20 t Gesamtgewicht)
Max. Fugenbreite: bis zu 50 mm
Min. Fugenbreite: 5 mm
Min. Fugentiefe: 20 mm für nicht befahrene Flächen, 40 mm für befahrene Flächen
Druckfestigkeit: ≥ 30 N/qmm
Körnung 0 - 2 mm
Verbrauch ca. 2 - 4 kg (abhängig von Fugenanteil und Verlegeart)
Ergiebigkeit ca. 14 l/Sack bzw. 560 l/t (plastische Konsistenz)
Wasserbedarf ca. 3 l/Sack (plastische Konsistenz)

Farbe
grau

Lieferform
1 Sack a 25 kg

Produktinformation

Sicherheitshinweis:
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.

Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen.
Eye Dam. 1 H318 Verursacht schwere Augenschäden.
Zusätzliche Angaben:
Bei sachgerechter, trockener Lagerung für mindestens 12 Monate ab Herstellerdatum chromatarm.
Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.
Gefahrenpiktogramme
GHS05
Signalwort:
Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Portlandzementklinker (grau)
Gefahrenhinweise
H315 Verursacht Hautreizungen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise
102Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P280Schutzhandschuhe / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P315Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P302+P352BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser waschen.
P332+P313Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P362+P364Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
Sonstige Gefahren
Aus dem trockenen Gemisch entstehender Staub kann die Atemwege reizen. Wiederholtes Einatmen
größerer Staubmengen erhöht das Risiko für Erkrankungen der Lunge. Das Produkt reagiert mit
Feuchtigkeit stark alkalisch. Das mit Wasser versetzte Produkt kann bei längerem Kontakt (z.B. Knien
im feuchten Mörtel) ernste Hautschäden hervorrufen.
Das Gemisch ist chromatarm, da der Gehalt an sensibilisierendem Chrom(VI) durch Zusätze unter
0,0002% im Zementanteil des verwendungsfähigen Produktes abgesenkt ist. Daher besteht keine
Gefahr der Sensibilisierung durch Chromat. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Chromatreduktion ist
die sachgerechte trockene Lagerung und die Beachtung der maximalen Lagerdauer.
Das Produkt ist schwach wassergefährdend.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe (PBT) und sehr
persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB) nach Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 werden nicht erfüllt.